Dies ist eine inoffizielle Übersetzung eines ungarischen Rechtsdokuments. Im Streitfall ist die ungarische Originalfassung maßgeblich.
Begriffsbestimmungen
AGB (ÁSZF)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheit
Pfandrecht, Immobilienhypothek, selbstschuldnerische Bürgschaft, Kaution in Geld (Forint oder Devisen) oder Staatspapieren, Garantie oder selbstschuldnerische Bürgschaft einer Finanzinstitution oder eines Versicherers, eine auf Grundlage eines Versicherungsvertrags ausgestellte Verpflichtung mit selbstschuldnerischer Bürgschaft, Kreditinstituts-Einlage (Deckungsnachweis), Konzerngarantie, sofortige Einzugsermächtigung über das Bankkonto des Nutzers, Vorauszahlung
Vergütung
Kaufpreis der Anlage und Entgelt für die Leistungen zusammen
Vergütungsminderung
Änderung der Vergütung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung von Szermann
BGB (Ptk.)
Gesetz V von 2013 - das ungarische Zivilgesetzbuch
Fertigstellungsmeldung
Szermann übermittelt der zuständigen Verteilnetzbetreiber-Lizenznehmerin auf dem von ihr veröffentlichten Formular die Erklärung, dass die installierte Anlage gemäß den im Antrag angegebenen Daten, der elektrischen Ausführungsdokumentation, den geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen Vorgaben errichtet wurde.
Mehrleistung
Nachträglich beauftragte, insbesondere durch Planänderung notwendig gewordene Leistung, sofern deren Erbringung Szermanns Aufgabe nicht unverhältnismäßig erschwert
Vertrag
Der zwischen Szermann und dem Kunden (den Parteien) geschlossene Vertrag über die Errichtung/Installation eines Haushalts-Solarkraftwerks
Leistung
Die in Abschnitt 3 dieser AGB bezeichneten Leistungen
Installationsort
Die vom Kunden im Vertrag durch genaue Anschrift (in Ermangelung dessen durch Flurstücknummer) bezeichnete Immobilie
Kunde
Die natürliche oder juristische Person, die mit Szermann als Auftragnehmer einen Vertrag über die Installation eines Haushalts-Solarkraftwerks abschließt.
Elektrizitätsgesetz (Vet.)
Gesetz LXXXVI von 2007 über Elektrizität
Höhere Gewalt (Vis maior)
Umstände, auf die die Partei keinen Einfluss hat, es sei denn, sie sind auf der Seite der vertragsbrüchigen Partei aus von ihr zu vertretenden Gründen entstanden
Einleitende Bestimmungen
Diese AGB sind in ihrer Gesamtheit öffentlich; der Unternehmer hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, damit der Kunde die AGB bereits vor Abschluss des Werkvertrags zur konkreten Bestellung kennen lernt.
Szermann weist den Kunden darauf hin, dass der bei der zuständigen Verteilnetzbetreiber-Lizenznehmerin einzureichende Antrag und der Vertragspartner des Netznutzungsvertrags übereinstimmend in der Vollmacht erklären müssen, dass der Kunde oder sein Bevollmächtigter in seinen Angelegenheiten gegenüber der zuständigen Verteilnetzbetreiberin handelt.
Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Errichtung der in Abschnitt 3.1 dieser AGB bezeichneten Anlage am vom Kunden angegebenen Installationsort, einschließlich der in Abschnitt 3.2 dieser AGB genannten Leistungen, die zur Betriebsbereitschaft und Netzanbindung der Anlage erforderlich sind („Vertragsgegenstand"). Der Kunde nimmt diese Anlage und Leistung ab und zahlt Szermann die Vergütung.
Die Anlage und die Leistungen
Die Anlage umfasst die Solarmodule, die zu ihrer Anbringung erforderliche Tragkonstruktion sowie die technischen Einrichtungen (z.B. Wechselrichter) und sonstigen Materialien, die für die Betriebsbereitschaft und die Netzanbindung der Anlage erforderlich sind. Die detaillierten Daten bzw. den technischen Inhalt der Anlage und der erforderlichen sonstigen Materialien legen die Parteien im Vertrag fest.
Nach dem Vertrag erbringt Szermann für den Kunden die folgenden Leistungen (zusammen die „Leistungen"):
Planung
Errichtung der Tragkonstruktion, die zur Anbringung der Anlage am vom Kunden bezeichneten Installationsort erforderlich ist
Einbau und Installation der Anlage am vom Kunden bezeichneten Installationsort
Herstellung des kundenseitigen Netzanschlusses der Anlage.
Pflichten und Rechte des Kunden
Der Kunde hat den Installationsort geprüft oder prüfen lassen und erklärt, dass dessen statische Verhältnisse für die Installation der Anlage geeignet sind. Der Kunde ist verpflichtet, Szermann über alle Umstände zu informieren, die die Installation der Anlage beeinflussen könnten. Macht der Kunde unwahre Angaben oder informiert er Szermann falsch, trägt er die daraus entstehenden Schäden.
Der Kunde hat die Vergütung für die Anlage und die Leistungen gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist Szermann berechtigt, Verzugszinsen in der im BGB festgelegten Höhe zu berechnen.
Die Übergabe-Abnahme der installierten Anlage und der erbrachten Leistungen („Übergabe-Abnahme") erfolgt zu einem von Szermann vorbestimmten und mit dem Kunden abgestimmten Zeitpunkt. Die Parteien halten fest, dass der Kunde die Abnahme nicht wegen geringfügiger Mängel verweigern darf, die den bestimmungsgemäßen, dauerhaften und vorgeschriebenen Betrieb nicht hindern und im Übrigen die Leistung diesen AGB und dem Vertrag entspricht.
Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage abzunehmen, sofern Szermann (oder ein eingesetzter Subunternehmer) das technische Datenblatt der Anlage, sonstige mit Betrieb und Montage zusammenhängende Unterlagen sowie ggf. alle zur Bestätigung der technischen Eignung notwendigen Zertifikate übergibt. Einzelne Teile der Anlage können auch gesondert übergeben werden; die Leistungserklärung gegenüber Szermann gibt der Kunde jedoch erst nach Übergabe-Abnahme der gesamten im Vertrag bestimmten Anlage ab.
Der Kunde hat Szermann unverzüglich alle für die Erlangung etwaiger zur Erfüllung des Vertragsgegenstands erforderlichen Genehmigungen notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen und Szermann während der Vertragserfüllung auch sonst (z.B. durch Abgabe von Rechtshandlungen) zu unterstützen.
Mit Unterzeichnung des Vertrags erklärt der Kunde, dass die vor und für den Abschluss des Vertrags übergebenen Unterlagen der Wahrheit entsprechen.
Gemäß den Vorgaben der zuständigen Verteilnetzbetreiberin hat der Kunde die für den dauerhaften Betrieb der Anlage erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen, das geeignete interne Netz auszubauen und die erforderlichen Wartungsarbeiten am Installationsort durchzuführen. Andernfalls schließt Szermann seine Haftung für Störungen der Anlage und das Ausbleiben ihres Betriebs ausdrücklich aus.
Pflichten und Rechte von Szermann
Installation der Anlage.
Durchführung der Leistungen.
Szermann (oder ein eingesetzter Subunternehmer) ist verpflichtet, im Namen des Kunden (und/oder des Eigentümers des Installationsorts) zur Einholung der für die Erfüllung der Anlage und der Leistungen erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen zu handeln. Szermann haftet nicht für Verzögerungen bei der Erteilung solcher Genehmigungen oder Zustimmungen, sofern diese auf außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Umständen beruhen. In diesem Fall verlängern sich automatisch alle nach Eintritt des Verzugs ablaufenden Fristen um die Dauer des Verzugs.
Szermann ist verpflichtet, während der Vertragserfüllung in allen Belangen mit dem Kunden zusammenzuarbeiten und stets nach den Anforderungen fachgerechter Sorgfalt zu handeln.
Szermann hat alle für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Waren, Materialien, Werkzeuge und sonstigen Gegenstände, ob temporär oder dauerhaft, bereitzustellen. Nach dem Transport der Arbeitsmittel an den Installationsort gelten alle Arbeitsmittel Szermanns als ausschließlich für die Arbeitsdurchführung benötigt.
Szermann hat seine Aufgabe so zu erbringen, dass die Arbeitsdurchführung am Standort die Arbeit und Lebensführung des Kunden nicht unnötig stört und Szermann den Kunden mit seiner Arbeit über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderliche Maß hinaus nicht behindert oder gefährdet.
Szermann hat auf eigene Kosten alle Warnhinweise bereitzustellen und zu erhalten, die zum Schutz der Arbeiten oder zur Sicherheit und Bequemlichkeit anderer erforderlich sind. Für die Erhaltung des neuwertigen technischen Zustands der fertiggestellten, aber noch nicht übergebenen Werke (Teile) ist ebenfalls Szermann verantwortlich.
Im Zuge der Leistungserbringung hat Szermann von Zeit zu Zeit überschüssige Materialien und Abfälle vom Installationsort zu entfernen. Für den Transport des bei der Errichtung anfallenden Bauabfalls an einen genehmigten Verwerter sorgt Szermann. Nach Abschluss der Leistung hat Szermann alle Arbeitsmittel zu entfernen. Der Installationsort und insbesondere der konkrete Ort der Anlagenmontage sind sauber und geordnet zu hinterlassen.
Szermann hat dem Kunden alle nach Rechtsvorschriften und maßgeblichen Normen vorgesehenen Möglichkeiten zu eröffnen, jeden später verdeckten oder nicht mehr sichtbaren Arbeitsteil der Anlage zu prüfen, aufzunehmen und zu kontrollieren.
Nach Abschluss der Errichtung hat Szermann schriftlich zu erklären, dass die Arbeiten plangerecht ausgeführt wurden und in allen Belangen den geltenden arbeits-, umwelt-, brand- und sicherheitstechnischen Vorgaben, Gesetzen und Normen entsprechen.
Werden im Rahmen der Vertragserfüllung von Szermann bereitgestellte Materialien oder Anlagen verbaut, hat Szermann dem Kunden die Qualitäts- und Sicherheitszertifikate dieser verbauten Materialien und Anlagen zur Verfügung zu stellen.
Szermann ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Für deren Tätigkeit haftet Szermann gemäß den Vorschriften des BGB.
Bei der Errichtung der Anlage hat Szermann die für die Errichtung und damit zusammenhängende Tätigkeiten geltenden technologischen Anweisungen, Vorschriften und Normen einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen folgender Dokumente:
Zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen, europäische und ungarische Normen, die Arbeitszeitordnung von Szermann sowie deren Arbeitsschutz- und Betriebsvorgaben, allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln; Arbeiten in der Höhe;
Arbeitsschutzhandbuch; technisches Handbuch MK11; die Ausführungspläne.
Szermann ist berechtigt, im Fall eines Bestandsmangels oder in sonstigen Fällen, in denen die Installation der vertraglich festgelegten Anlage aus Gründen, die Szermann nicht zu vertreten hat, nicht durchführbar oder zu sichern ist, anstelle der vertraglich vereinbarten Anlage eine technisch und qualitativ gleichwertige oder bessere Anlage zu verbauen. Szermann hat den Kunden in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen ab Kenntnisnahme darüber zu informieren.
Szermann ist berechtigt, die im Vertrag festgelegte Vergütung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung zu senken, wobei die entsprechende Mitteilung 10 Tage vor Inkrafttreten an den Kunden zu übersenden ist. Die Vergütungsminderung darf keine Bestimmung zum Nachteil des Kunden enthalten; das einseitige Änderungsrecht steht Szermann ausschließlich hinsichtlich der Senkung der Vergütung zu.
Regeln zur Stellung von Sicherheiten, Anforderungen an den Kunden, wählbare finanzielle Garantien
Fälle der Sicherheitsanforderung:
Szermann ist jederzeit vor Abschluss des Vertrags und danach während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses berechtigt, eine Risikoanalyse des Kunden durchzuführen.
Darüber hinaus kann Szermann, wenn es die Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des Kunden als risikobehaftet einschätzt, den Abschluss bzw. das Inkrafttreten des Vertrags oder dessen weitere Erfüllung aufgrund der während der Laufzeit durchgeführten Risikoanalyse von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.
Die Entscheidung von Szermann über die Forderung einer Sicherheit steht nach den Parametern seiner internen Risikoanalyseordnung in seinem alleinigen Ermessen; der Kunde kann die Entscheidung daher nicht anfechten. Der Kunde kann nur darüber entscheiden, ob er die geforderte Sicherheit stellt oder nicht. Der Kunde kann auch selbst Sicherheiten anbieten; Szermann ist nicht zur Annahme verpflichtet, hat jedoch in gutem Glauben über die angebotenen Sicherheiten zu verhandeln.
Verlangt Szermann eine Sicherheit, ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags, dass diese zur im Angebot genannten Zeit in der geforderten Form zur Verfügung steht. Die Sicherheit muss während der gesamten Vertragslaufzeit in der im Angebot festgelegten Höhe vorhanden sein; bei Inanspruchnahme durch Szermann hat der Kunde sie innerhalb von 5 Werktagen auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen, andernfalls ist Szermann zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Verweigert der Kunde die Stellung der von Szermann verlangten Sicherheit, ist Szermann berechtigt, den Vertragsschluss zu verweigern; ferner ist Szermann auf Grundlage einer während der Vertragslaufzeit durchgeführten Risikoanalyse berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Regeln für Sicherheiten:
Szermann kann vom Kunden insbesondere - aber nicht ausschließlich - folgende Sicherheiten verlangen: Pfandrecht, Immobilienhypothek, selbstschuldnerische Bürgschaft, Kaution in Geld (Forint oder Devisen) oder Staatspapieren, eine Garantie oder selbstschuldnerische Bürgschaft einer Finanzinstitution oder eines Versicherers oder eine auf Grundlage eines Versicherungsvertrags ausgestellte Verpflichtung mit selbstschuldnerischer Bürgschaft, Kreditinstituts-Einlage (Deckungsnachweis), Konzerngarantie, sofortige Einzugsermächtigung über das Bankkonto des Kunden, Vorauszahlung.
Der Kautionsbetrag ist nach Begleichung aller Rechnungen und Belastungsnoten - soweit nicht verwendet - zurückzuzahlen; Szermann zahlt darauf keine Zinsen. Die Garantie muss noch mindestens 3 Monate nach Beendigung des Vertrags fortbestehen und kann nur von einer von Szermann genehmigten, in Ungarn eingetragenen Bank angenommen werden. Die selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft erlischt, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt hat.
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der von Szermann gesetzten Frist alle dafür erforderlichen Erklärungen und sonstigen Rechtshandlungen - in der von Szermann und den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Form - vorzunehmen, damit die von Szermann verlangten Sicherheiten wirksam entstehen (insbesondere die Eintragung von Mobiliar- und Immobiliarhypotheken in die jeweiligen Register zugunsten von Szermann).
Der Kunde ist verpflichtet, für die Erhaltung und Bewahrung der zugunsten von Szermann verpfändeten Vermögensgegenstände und Rechte zu sorgen. Szermann ist berechtigt (auch am Installationsort), ohne Störung der Geschäfts- und Handelstätigkeit des Kunden zu prüfen, ob die Deckung und Sicherheit des dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäfts angemessen ist. Über Änderungen des Werts und der Verwertbarkeit der Sicherheiten hat der Kunde Szermann unverzüglich schriftlich zu informieren. Ändert sich das Verhältnis zwischen dem Wert der verpfändeten Vermögensgegenstände und der ausstehenden Verbindlichkeit des Kunden zum Nachteil Szermanns gegenüber dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis, hat der Kunde das ursprüngliche Verhältnis - durch Ergänzung der Sicherheiten oder in anderer von Szermann akzeptierter Weise - innerhalb der von Szermann gesetzten Frist wiederherzustellen. Es stellt eine schwere Vertragsverletzung dar, wenn der Kunde die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen Szermanns in der von Szermann bestimmten Weise und innerhalb der gesetzten Frist nicht ergänzt.
Szermann ist auf Initiative des Kunden berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Sicherheiten zu verzichten, die nach seiner Einschätzung nicht mehr zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag erforderlich sind.
Szermann ist berechtigt, alle Unterlagen zu beschaffen, die es zur Prüfung der Stellung, Verwaltung, Bearbeitung und Durchsetzung der Sicherheiten für erforderlich hält. Es ist zudem berechtigt, hierfür notwendige behördliche oder gerichtliche Verfahren einzuleiten und Mitwirkende zur Sicherung und Durchsetzung der Sicherheit hinzuzuziehen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Bestellung, Aufzeichnung, Verwaltung und Durchsetzung der Sicherheiten anfallenden Kosten trägt - mangels anderslautender Vereinbarung - der Kunde.
Bei der Bereitstellung der Deckung hat der Kunde schriftlich zu erklären, ob die angebotene Sicherheit bereits im Rahmen eines anderen Geschäfts belastet wurde, und gegebenenfalls in welchem Umfang. Ferner hat er die Lasten- und Anspruchsfreiheit der angebotenen Sicherheit zu erklären. Über die Annahme der Sicherheit entscheidet Szermann; gesetzlich verbotene Sicherheiten dürfen nicht angeboten und werden von Szermann nicht angenommen. Die übrigen Regeln zur Sicherheit werden in einem mit dem Kunden abzuschließenden separaten Sicherheitsvertrag geregelt.
Die Sicherheitsverträge sowie die dazugehörigen Erklärungen und sonstigen Dokumente sind untrennbarer Bestandteil des Vertrags.
Folgen des Erlöschens der Sicherheit:
Erlischt die vom Kunden gestellte Sicherheit während der Vertragslaufzeit oder verringert sich ihr Wert erheblich, ist Szermann berechtigt, vom Kunden neue Sicherheiten zu verlangen oder die Ergänzung der bestehenden Sicherheit zu fordern. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt nach, kann Szermann den Vertrag außerordentlich kündigen und die Rechtsfolgen der Vertragsverletzung anwenden.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Installationsort.
Voraussetzungen für die Übergabe des Installationsorts an Szermann:
Inkrafttreten des Vertrags;
Von der zuständigen Verteilnetzbetreiberin genehmigte Anschlussdokumentation, erforderliche behördliche Genehmigungen und Ausführungspläne.
Bereitstellung des Installationsorts in arbeitsbereitem Zustand durch den Kunden.
Vergütungen, Abrechnung
Die Rechnung/Belastungsnote wird gemäß Abschnitt 4 des Vertrags ausgestellt. Die Parteien halten fest: Ist aus technischen oder anderen Gründen mehrfach eine Fertigstellungsmeldung erforderlich, ist Szermann ab dem Tag der ersten Fertigstellungsmeldung zur Rechnungsstellung berechtigt.
Fällt die Fälligkeit der Rechnung/Belastungsnote auf einen Feier- oder arbeitsfreien Tag, gilt der erste folgende Werktag als Fälligkeitsdatum. Auf der Rechnung sind stets die Bestell- bzw. Vertragsnummer sowie der Name von Szermann anzugeben.
Sind die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Kunde berechtigt, die Rechnung unbezahlt zurückzusenden. Für etwaige aus der Rücksendung entstehende Schäden übernimmt der Kunde keine Haftung. Bei einer Rücksendung aus den vorstehenden Gründen kann Szermann keine Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung fordern.
Gewährleistung, Garantie, Sicherheit ordnungsgemäßer Ausführung
Die Garantiezeit wird im Vertrag festgelegt. Szermann hält fest, dass es ab dem 1. Januar 2021 für die in der Regierungsverordnung 151/2003. (IX. 22.) Korm. festgelegten Solaranlagen die maßgebliche dreijährige Garantie auf die Anlage gewährt; die gewährte Garantiezeit umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Garantiedauer.
Die Garantie verliert ihre Gültigkeit, wenn der Kunde die Anlage ohne Genehmigung von Szermann zerlegt hat oder Szermann oder ein Dritter nachweist, dass der Mangel durch unsachgemäße Nutzung, Umbau, unfachmännische Behandlung, falsche Lagerung, Naturschäden, durch Lebewesen verursachte Schäden oder sonstige nach Erfüllung des Vertrags eingetretene Ursachen entstanden ist.
Zeitliche Geltung und Beendigung des Vertrags
Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien bzw. - bei Verlangen einer Sicherheit durch Szermann - nach Verfügbarkeit der Sicherheit in Kraft und wird auf bestimmte Zeit bis zur Installation der Anlage, zur Erbringung der Leistungen und zur vollständigen Zahlung der Vergütung geschlossen.
Änderungsverfolgung (Mehrleistungen, Pótmunka)
Szermann hat auch nachträglich beauftragte, insbesondere durch Planänderung notwendig gewordene Leistungen zu erbringen, sofern deren Ausführung seine Aufgabe nicht unverhältnismäßig erschwert (Mehrleistung). Jede vom Ursprünglichen abweichende Erfüllung (einschließlich Mehrleistung) darf nur aufgrund einer vorherigen schriftlichen Erklärung des Kunden oder seines Vertreters ausgeführt werden. Ohne diese kann Szermann auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung abweichend vom genehmigten Inhalt leisten.
Bestimmungen zu Arbeits-, Unfall-, Brand- und Umweltschutz
Szermann obliegt die Organisation des Arbeitsschutzes sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung, zum Brand-, Sicherheits- und Umweltschutz.
Bei durch Szermann verursachter Umweltverschmutzung bzw. Umweltschädigung ist die Vor-Ort-Schadensbegrenzung unverzüglich einzuleiten (Verhinderung weiterer Verschmutzung, Lokalisierung). In diesem Fall hat Szermann den Kunden über die Parameter des Umweltschadensereignisses zu informieren, insbesondere: Ursachen, Art und Ausmaß der Verschmutzung, getroffene und noch erforderliche Maßnahmen. Die behördliche Anzeige des Ereignisses, die Untersuchung und Beseitigung der Ursachen erfolgen in Abstimmung mit dem Umweltschutzfachmann von Szermann.
Ist bei der Arbeitsdurchführung mit erheblicher Lärmemission zu rechnen, hat Szermann die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und deren Kontrolle festzulegen.
Szermann hat für die bei seiner Tätigkeit anfallenden Reststoffe und Abfälle zu sorgen:
sachgerechte Entfernung vom Einsatzort,
weitere Behandlung;
Erfüllung sonstiger gesetzlicher Pflichten als Abfallerzeuger, etwa: Aufzeichnungen über verwendete Stoffe und anfallende Abfälle, behördliche Datenmeldungen.
Während der Leistungserbringung hat Szermann die folgenden, im Tätigkeitsbereich des Kunden für externe Dritte geltenden Regelungen einzuhalten und durch seine Beschäftigten, eingesetzten Subunternehmer und Mitwirkenden einhalten zu lassen:
Arbeitsschutzhandbuch,
Brandschutzordnung,
Anweisung zum Schutz von Vermögenswerten, Umweltschutzanweisung
Haftung, Haftpflichtversicherung
Beschädigt Szermann während der Leistungserbringung eine Versorgungseinrichtung oder Anlage, hat es diese auf eigene Kosten wiederherzustellen. Die Beschädigung ist anzuzeigen.
Verursacht Szermann durch Verletzung von Rechtsvorschriften oder durch Verstoß gegen die in diesen AGB oder im Vertrag festgelegten Pflichten dem Kunden einen Schaden und erhebt der Kunde gegenüber Szermann einen Schadensersatzanspruch, so hat Szermann den Schaden unmittelbar dem Kunden zu ersetzen, höchstens jedoch in Höhe der im Vertrag festgelegten Vergütung. In diesem Fall hat sich der von Szermann geleistete Schadensersatz auch auf die im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch beim Kunden entstandenen Kosten zu erstrecken.
Szermann leitet eingehende Schadensansprüche an seinen Subunternehmer weiter, der die Abstimmung mit dem Geschädigten und die vollständige Regulierung des Anspruchs innerhalb von 30 Kalendertagen mit voll beweiskräftigen Unterlagen gegenüber Szermann nachzuweisen hat. Weist Szermann die vollständige Regulierung nicht mit Unterlagen nach, ist der Kunde berechtigt, den von ihm für begründet gehaltenen Erfüllungsbetrag und die zugehörigen Kosten (Sachverständigenhonorar, Vermessungen usw.) auf die nächste Rechnung von Szermann zu verrechnen.
Hat Szermann vor Vertragsschluss oder während der Vertragserfüllung für den Kunden eine vorläufige Kalkulation zur voraussichtlichen Amortisationszeit erstellt, gelten die in der Kalkulation enthaltenen Daten zwischen den Parteien als informativ und geschätzt. Für das Eintreten der in der Kalkulation getroffenen Annahmen haftet Szermann nicht. Der Kunde kann wegen Nichteintretens der in der Kalkulation getroffenen Annahmen keinen Schadensersatzanspruch gegen Szermann geltend machen.
Geheimhaltung
Die Parteien vereinbaren, dass sie über den vorliegenden Vertrag und seine Anhänge sowie über alle bei der Erfüllung anfallenden Tatsachen, Umstände und sonstigen Informationen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der anderen Partei gegenüber Dritten - einschließlich der Medien - offiziell informieren. Diese Bestimmung gilt nicht für Informationen an die Eigentümer oder Auskünfte, die nach geltendem Recht zu erteilen sind.
Anwendbares Recht
Die Bestimmungen dieser AGB sind nach dem Recht Ungarns anzuwenden und auszulegen. Für in diesen AGB nicht geregelte Fragen gelten in erster Linie die Bestimmungen des BGB (Ptk.).
Für die Entscheidung jeder Streitigkeit, die in Bezug auf diese AGB oder den Vertrag bzw. deren Verletzung, Beendigung, Gültigkeit oder Auslegung entsteht, ist das gemäß den Regeln der Zivilprozessordnung zuständige Gericht zuständig.
Höhere Gewalt
Weder Szermann noch sein Subunternehmer haftet für die Nichterfüllung der in diesen AGB oder im Vertrag festgelegten Pflichten, wenn die Vertragsverletzung durch einen außerhalb des Einflussbereichs liegenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Umstand verursacht wurde und nicht erwartet werden konnte, dass dieser vermieden oder beseitigt wird („höhere Gewalt"). Als solche Umstände gelten jene, auf die die Partei keinen Einfluss hat, es sei denn, sie sind auf der Seite der vertragsbrüchigen Partei aus von ihr zu vertretenden Gründen entstanden.
Die das Ereignis höherer Gewalt meldende Partei hat die andere Partei schriftlich über das Ereignis und seine voraussichtliche Dauer zu informieren und Letztere zu belegen. Die betroffene Partei hat die zur Vertragserfüllung unerlässlichen Pflichten zu benennen, an deren Erfüllung sie durch die höhere Gewalt gehindert wird oder gehindert werden wird. Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Partei das Ereignis oder die zugrunde liegenden Umstände hätte erkennen müssen, zu versenden.
Keine Partei wird von ihren aus der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung der in diesen AGB und dem auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrag festgelegten Pflichten erwachsenden Verbindlichkeiten befreit, solange die obige Mitteilung der anderen Partei nicht zugegangen ist.
Bestreitet eine Partei das Eintreten höherer Gewalt, hat sie dies nach Erhalt der Mitteilung bzw. nach Kenntnisnahme der einschlägigen Informationen unverzüglich schriftlich zu erklären. Können die Parteien den Streit nicht einvernehmlich beilegen, sind sie zur Beilegung der Streitfragen nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Zivilprozessordnung berechtigt.
Beendigung der höheren Gewalt
Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei unterrichtet die andere Partei innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach Kenntnisnahme der einschlägigen Umstände über das Ende der höheren Gewalt bzw. das Ende jener Auswirkungen der höheren Gewalt, die die Ausübung der Rechte der Partei oder die Erfüllung ihrer Pflichten aus den AGB und dem Vertrag einschränkten.
Mäßigung bei höherer Gewalt
Die von höherer Gewalt betroffene Partei:
handelt mit der von ihr zu erwartenden Sorgfalt, um die Auswirkungen einer höheren Gewalt abzuwenden oder zu mindern;
handelt mit der von ihr zu erwartenden Sorgfalt, um die Erfüllung des Vertrags nach Beendigung der höheren Gewalt unverzüglich fortzusetzen;
informiert die andere Partei auf deren angemessenes Verlangen auch über weitere, in der Information nach Punkt 18.2 nicht enthaltene Umstände der höheren Gewalt, insbesondere - aber nicht ausschließlich - über die zur Beseitigung und Minderung der Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen sowie über die geschätzte Dauer der höheren Gewalt.
Beide Parteien sind verpflichtet, miteinander - bei Bedarf - bei der Ausarbeitung und Umsetzung angemessener Alternativmaßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der höheren Gewalt zusammenzuarbeiten. Demgemäß darf sich keine Partei einer angemessenen Anpassung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags zur Beseitigung der Auswirkungen der höheren Gewalt unbegründet verweigern.
Kommunikation
Die Parteien haben die im Rahmen der Vertragserfüllung vorgesehenen Mitteilungen und Anfragen, sofern nicht anders bestimmt, primär schriftlich oder per Faxnachricht abzugeben. Sofern die Eile oder die Art der Mitteilung dies rechtfertigt, können Mitteilungen auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung können auch telefonisch abgestimmt werden.
Sonstiges
Mit Unterzeichnung des Vertrags stimmt der Kunde im Voraus, ausdrücklich und ohne weitere Bedingungen zu, dass Szermann während der gesamten Vertragslaufzeit - mit einer einseitigen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kunden - den Vertrag bzw. eine sich daraus ergebende Berechtigung oder Verpflichtung auf jedes verbundene Unternehmen übertragen darf. Bei einer vollständigen Übertragung des Vertrags mit unverändertem Inhalt wird die übertragende Partei mit Wirksamwerden der Übertragung von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten befreit.
Mit Unterzeichnung des Vertrags gibt der Kunde ein Angebot zur Begründung des Vertrags mit dem in diesen AGB und im Vertrag festgelegten Inhalt ab. Vor Vertragsabschluss steht dem Kunden das Recht zu, das Angebot zu widerrufen. Szermann ist berechtigt, das Angebot des Kunden nach eigenem Ermessen einseitig anzunehmen oder abzulehnen. Insbesondere ist Szermann zur Ablehnung berechtigt, wenn das Angebot des Kunden bei einer der in Abschnitt 1 des Vertrags angegebenen Kontaktstellen mehr als 30 Kalendertage nach Versand des Vertrags durch Szermann eingeht.
Szermann erklärt, dass es keinen Verhaltenskodex im Sinne des Gesetzes über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern besitzt.
Der Kunde erklärt, dass er den Inhalt der Bestimmungen dieser AGB zur Kenntnis genommen hat und diese akzeptiert.
Der Vertrag kann nur einvernehmlich, durch eine von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde geändert werden, sofern der Vertrag oder diese AGB nichts anderes bestimmen.
Der Kunde nimmt mit Unterzeichnung des Vertrags zur Kenntnis und akzeptiert, dass Szermann von der Anlage Fotografien anfertigt. Die Fotografien enthalten ausschließlich die Anlage (im notwendigen Umfang gemeinsam mit der Tragkonstruktion und der Auflagefläche); der Installationsort und der Kunde sind daraus nicht identifizierbar. An den so entstandenen Fotografien steht Szermann das Nutzungsrecht zu, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung auf der Website oder in sonstigen Online- und Offline-Medien, zur Verbreitung in internen und externen Kommunikationskanälen, zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte und Nutzung als Referenz.
Gültigkeit: 28. Dezember 2024.
1 Anlage:
Anlage 1: Liste der bei der Investition einzuhaltenden Normen und Rechtsvorschriften
Anlage 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Szermann Kft.
für die Errichtung/Installation eines „netzparallel" betriebenen Haushalts-Solarkraftwerks
Bei der Investition einzuhaltende Normen und Vorschriften:
• MSZ 1585:2016 Betrieb von elektrischen Anlagen (EN 50110-1:2003 und ihre nationalen Ergänzungen)
• MSZ HD 60364-1:2009 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 1: Grundsätze, Bewertung der allgemeinen Merkmale, Definitionen (IEC 60364-1:2005, modifiziert) MSZ HD 60364-7-712:2016 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 7-712: Anforderungen an besondere Anlagen oder Räume. Solar-Photovoltaik(PV)-Stromversorgungssysteme
• MSZ HD 60364-4-41:2007 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 4-41: Schutzmaßnahmen. Schutz gegen elektrischen Schlag (IEC 60364-4-41:2005, modifiziert)
• MSZ HD 60364-4-43:2010 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 4-43: Schutzmaßnahmen. Schutz bei Überstrom (IEC 60364-4-43:2008, modifiziert + Berichtigung Oktober 2008) MSZ HD 60364-4-443:2016 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 4-44: Schutzmaßnahmen. Spannungsstörungen
• und Schutz gegen elektromagnetische Störungen. Abschnitt 443: Schutz gegen atmosphärische oder Schalttransiente Überspannungen (IEC 60364-4-44:2007/A1:2015, modifiziert)
• MSZ HD 60364-5-51:2010 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 5-51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel. Allgemeine Bestimmungen (IEC 60364-5-51:2005, modifiziert)
• MSZ HD 60364-5-534:2016 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 5-53: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel. Trennen, Schalten und Steuern. Abschnitt 534: Einrichtungen zum Schutz gegen transiente Überspannungen (IEC 60364-5-53:2001/A2:2015, modifiziert)
• MSZ HD 60364-5-54:2011/A11:2018 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel. Erdungsanlagen und Schutzleiter
• MSZ HD 60364-6:2017 Niederspannungs-Elektroanlagen. Teil 6: Prüfungen (IEC 60364-6:2006) MSZ EN 62446-1:2016 Photovoltaik(PV)-Systeme.
• Anforderungen an Prüfung, Dokumentation und Wartung. Teil 1: Netzgekoppelte Systeme. Dokumentation, Inbetriebnahmeprüfungen und Inspektion (IEC 62446:2016)
• MSZ 1:2002 Genormte elektrische Spannungen
• MSZ 4851-1:1988 Prüfverfahren des Berührungsschutzes. Allgemeine Regeln und Prüfung des Zustands des Schutzleiters MSZ 4851-2:1990 Prüfverfahren des Berührungsschutzes. Messung des Erdungswiderstands und des spezifischen Erdwiderstands
• MSZ 4852:1977 Messung des Isolationswiderstands elektrischer Anlagen
• MSZ 14550 Zulässige Belastung von Starkstromleitungen
• MSZ 13207:2000 Auswahl, Verlegung und Belastbarkeit von Starkstromkabeln und Steuerkabeln mit Nennspannungen von 0,6/1 kV bis 20,8/36 kV
• MSZ EN 795:2013 Persönliche Absturzschutzausrüstung. Anschlageinrichtungen
• TvMI 7.3:2018.07.02 Elektrische Anlagen, Blitzschutz und Schutz gegen elektrostatische Aufladung - Brandschutz-Technikrichtlinie BMOKF
Bei der Investition einzuhaltende Rechtsvorschriften:
- Gesetz LXXXVI von 2007 über Elektrizität
- Verordnung 2/2013 (I. 22.) NGM
- über die Sicherheitszonen elektrischer Anlagen sowie der Erzeugung-, Privat- und Direktleitungen
- Verordnung 8/2001 (III.30.) GM
- über das Inkrafttreten der Regelung der technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen an Elektrizitätswerke
- Gesetz XCIII von 1993 über Arbeitsschutz
- Verordnung 40/2017 (XII. 4.) NGM
- über Verbindungs- und Nutzeranlagen sowie über in potenziell explosionsgefährdeten Bereichen betriebene elektrische Anlagen und Schutzsysteme
- Verordnung 54/2014 (XII. 5.) BM über die Landesbrandschutzordnung
- Verordnung 22/2009 (VII. 23.) ÖM
- über die Regeln zum Erwerb der Brandschutzkonformitätsbescheinigung
- Gesetz XXVIII von 1995 über die nationale Normung
- Verordnung 23/2016 (VII. 7.) NGM
- über das Inverkehrbringen, die Sicherheitsanforderungen und die Konformitätsbewertung der für die Nutzung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vorgesehenen elektrischen Produkte